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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
(Im folgenden „allgemeine Bedingungen“) der Stubai ZMV GmbH (im folgenden „Unternehmer“) für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Dritten (diese im folgenden „Vertragspartner“) Stand November 1993

I. (1) Der Unternehmer schließt Rechtsgeschäfte (insbesondere Käufe und Verkäufe) mit Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen ab. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden. (2) Sollte ohne gesonderte Abmachung eine Zusendung solcher Bedingungen des Vertragspartners erfolgen oder erfolgt sein, verzichtet dieser auf allfällige daraus entspringende Rechtswirkungen. (3) Soferne der Vertragspartner beabsichtigt, die allgemeinen Bedingungen des Unternehmens nicht für und gegen sich gelten zu lassen, wird er in einem gesonderten
Schreiben darauf hinweisen, damit in der Folge zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner darüber Verhandlungen geführt werden können. Bis zu einer abweichenden schriftlichen Festlegung gelten jedenfalls diese allgemeinem Bedingungen des Unternehmers. (4) Diese allgemeinen Bedingungen bleiben auch bei etwaiger Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen gültig. (5) Einmal zwischen dem Vertragspartner und dem Unternehmer in Kraft gesetzte allgemeine Bedingungen des Unternehmens gelten auch ohne weiteren besonderen Hinweis für alle künftigen Verträge zwischen denselben. (6) Ohne schriftliche Ermächtigung durch den Unternehmer ist es dessen Mitarbeitern untersagt, diese Bedingungen aufzuheben, zu ergänzen oder abzuändern. (7) Dem Vertragspartner ist es verboten, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit dem Unternehmer ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. (8) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
II. (1) Anbote an den Unternehmer können von diesem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen werden; an sie ist der Anbotsteller für die Dauer von 4 Wochen ab Einlagen beim Unternehmer gebunden. (2) Anbote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend. Der Unternehmer ist jederzeit – auch nach Erhalt einer Stellungnahme des Vertragspartners – berechtigt, seine Anbote abzuändern oder zu widerrufen. Eine allfällige Auftragserteilung des Vertragspartners verpflichtet den Unternehmer – unabhängig von seinen vorangegangenen Handlungen – erst dann, wenn er seinerseits eine schriftlichen Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermittelt oder tatsächlich die Erfüllung vornimmt. (3) Kostenvoranschläge des Unternehmers sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur eine Einladung an den Vertragspartner zur Anbotstellung dar. Ihre Erstellung ist, sofern die Vertragsteile zuvor nichts abweichendes vereinbart haben, unentgeltlich. Leistungen die über den üblichen Rahmen eines Kostenvoranschlages hinausgehen, wie Planungsarbeiten, Konstruktionspläne, Reisen etc., werden nach den beim Unternehmer üblichen Kalkulationsgründen verrechnet. (4) Bei Erstellung von Kostenvoranschlägen hat der Unternehmer auf ihm nicht bekanntgegebene auftragsspezifische Umstände nicht Bedacht zu nehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Unternehmer umfassend über alle Umstände zu informieren, die Einfluß auf das Ausmaß des Arbeitseinsatzes und die Kosten haben
könnten. (5) Die in Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich. (6) Preise für Verkäufe gelten, soferne nichts anderes vereinbart wird, in € netto ohne Umsatzsteuer verpackt ab Lager A-6166 Fulpmes ohne Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten. Eine Erhöhung der Gestehungskosten (Lohn, Material, Verwaltung, Energie, geänderte Formbehelfe etc.) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und seiner Erfüllung durch den Unternehmer berechtigt diesen zu einer entsprechenden Preiserhöhung. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen unter Berücksichtigung der dann geltenden Gestehungskosten berechnet. (7) Technische Änderungen oder Abweichungen von Plänen und Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, soferne sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
III. (1) Sämtliche vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen verbleiben im Eigentum des Unternehmers. Jede Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Verwendung von solchen Unterlagen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers erfolgen. Insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. (2) Es steht dem Unternehmer frei, sämtliche Unterlagen jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertragspartner zurückzufordern.
IV. (1) Mangels gesonderter Vereinbarung gilt die Leistung bzw. Lieferung als „ab Werk (Lager)“ vereinbart. Ist die Ware vom Unternehmer aufgrund gesonderter Vereinbarung an einen bestimmten Ort zu liefern, so gilt die Lieferung dorthin- ohne weitere Vereinbarung – nicht als „frachtfrei“. Dem Unternehmer steht die Wahl des Transportmittels offen. Er ist auch ohne gesonderten Auftrag des Vertragspartners berechtigt, für Rechnungen des Vertragspartners eine Versicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür sind im Preis nicht enthalten und können mit Abschluß der Versicherung verrechnet werden. (2) Sämtliche Gefahren gehen spätestens mit der Erfüllung durch den Unternehmer auf den Vertragspartner über, dies gilt auch für die Teillieferungen hinsichtlich derselben. Bei Lieferung „ab Werk (Lager)“ gilt als Erfüllungszeitpunkt jener, zu dem der Unternehmer dem Vertragspartner die Mitteilung seiner Versandbereitschaft versendet. Ansonsten geht die Gefahr – ungeachtet der jeweils vereinbarten Lieferklauseln (Incoterms etc.) – dann auf den Vertragspartner über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager des Unternehmers verlässt
V. (1) Der Liefertermin wird als Kalenderwoche – innerhalb derer zu erfüllen ist – angegeben und gilt „ab Werk (Lager)“. Er ist nur verbindlich, wenn er als solches ausdrücklich bezeichnet wurde. (2) Ist der Vertragspartner zum Liefertermin abwesend oder mit den für die Durchführung der Lieferung notwendigen Vorkehrungen säumig, gilt die Leistung bzw. Lieferung jedenfalls als von ihm übernommen. Dies gilt auch für Teillieferung. (3) Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen vom Unternehmer unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärung des Unternehmers angemessen, ohne daß der Unternehmer Verzugsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat – dies selbst, wenn der Unternehmer bereits im Verzug ist; bei unangemessener Erschwerung der Auftragsausführung dadurch ist der Unternehmer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Wird die Ausführung eines Vertrages durch höhere Gewalt behindert, wir der Unternehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei. In einem solchen Fall ist der Unternehmer jedoch berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die Lieferung oder Leistung auszuführen. (4) Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Diese Erklärung muß vom Vertragspartner bereits bei Nachfristsetzung schriftlich, unbedingt und bestimmt abgegeben werden. (5) Der Unternehmer kann jedenfalls – ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Einhaltung des Leistungs- bzw. Liefertermines vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer offener Forderungen, von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von der Verfügbarkeit aller notwendigen Befehle, von der Erfüllung sämtlicher technischer Voraussetzungen sowie von der Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen abhängig machen. (6) Soweit rechtlich zulässig – jedenfalls jedoch für leichte Fahrlässigkeit – sind generell Schadenersatzansprüche aufgrund eines Lieferverzuges ausgeschlossen. (7) Für die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen bzw. Bestätigungen Dritter sowie die Erstattung von Meldungen an Behörden hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu sorgen. (8) Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist der Unternehmer berechtigt Teil- und Vorlieferung durchzuführen und diesen entsprechend Teilabrechnung zu legen. (9) Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger der Ware bzw. Leistung gleichzeitig mit der Entgegennahme unter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ablieferer (z.B. Frachtführer) schriftlich festzustellen. Wegen eines Transportschadens oder Transprortmankos kann weder die Annahme der Ware verweigert noch die Rechnung nicht akzeptiert werden. (10) Eine gemeinsame Abnahme der vom Unternehmer hergestellten Ware durch beide Vertragsteile erfolgt nach Lieferung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; diesfalls hat der Vertragspartner mangels gesonderter Vereinbarung die auf beiden Seiten hierfür auflaufenden Kosten zu tragen. (11) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort zur richtigen Zeit an, kann der Unternehmer auch unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner haftet für den gesamten dabei entstehenden Schaden. Bei Gefahr im Verzug kann der Unternehmer eine Verwertung „bestens“ auf Rechnung des Vertragspartners vornehmen, ohne diesem gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Der Unternehmer kann auch auf Kosten des Vertragspartners eine Einlagerung bei Dritten vornehmen. (12) Sämtliche Waren die vom Vertragspartner retourniert werden, müssen vorher von unserem Außendienst abgezeichnet werden. Für alle retournierten Waren wird grundsätzlich eine Manipulationsgebühr von 10% eingehoben.
VI. (1) Soferne nicht anders schriftlich vereinbart ist, ist das Entgelt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind 2% Skonto zulässig, soferne in diesem Zeitpunkt alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt sind. (2) Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel erfolgen nur zahlungshalber. Sämtliche Spesen und Bankprovisionen in Verbindung mit Überweisungen sowie Erstellung bzw. Einlösung von Wechseln oder Schecks gehen zu Lasten des Vertragspartners. (3) Im Falle eines Wechselprotestes bzw. –regreß oder Nichtzahlung einer Rechnung sind sämtliche Rechnungen sofort fällig, ohne daß es einer ausdrücklichen Fälligstellung bedarf. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. (4) Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Bei Zahlungsverzug erlöschen alle bereits entstandenen oder künftig möglichen Ansprüche des Vertragspartners aus vereinbarten Konventionalstrafen. (5) Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 14% p.a. vereinbart; ein allfällig höherer Zinsschade oder Kursverlust ist zu ersetzen. (6) Nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag hat der Vertragspartner die bereits gelieferten Waren sofort ohne weitere Aufforderung auf seine Kosten dem Unternehmer zurückzustellen, Ersatz für eine allfällige Wertminderung zu leisten und alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Unternehmer im Zuge der Durchführung des Vertrages und seiner Rückabwicklung erwachsen. Zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstehenden Schadens hat der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 25% des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen. Die Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht aus. (7) Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers auftreten.
VII. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der Warenlieferung sowie aufgrund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware im unbeschränkten Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu setzen, die je nach dem Lagerort zur Begründung bzw. Erhaltung des Eingentumsvorbehalts nötig sind. (2) Eine Veräußerung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmers und keinesfalls nach Zahlungseinstellung zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus
entstehenden Forderungen an den Unternehmer zu dessen Befriedigung zahlungshalber abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängende Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. (3) Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Vertragspartner weiters nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Widrigenfalls steht dem Unternehmer das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgehenden Sachen zu. (4) Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu verständigen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes des Unternehmers zu setzen. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer ausgesondert, so kann er eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Dieser hat dem Unternehmer alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Eigentums zu erstatten. (5) Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist – soferne der Unternehmer dies nicht ausdrücklich erklärt – nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen.
VIII. (1) Soferne nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, gilt ab Gefahrenübergang eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monate ab fristgerechter Rüge. (2) Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluß unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist – verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken – beim Unternehmer einlangend mittels eingeschriebenen Briefes unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung zu rügen, ansonsten die Ware als vorbehaltslos, ordnungsgemäß und mangelfrei übernommen gilt. (3) Der von einem Mangel rechtswirksam verständigte Unternehmer kann seiner Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl wie folgt nachkommen: a. Nachbesserung beim Unternehmer bzw. an einem anderen vom Unternehmer bezeichneten Ort, durch vorangehende Übersendung seitens des Vertragspartners; b. Ersatz der damit ins Eigentum des Unternehmers übergebenden mangelhaften Ware oder c. Ersatz der damit ins Eigentum des Unternehmers übergehenden mangelhaften Teile der Ware. Bei Nichtvornahme oder nicht mangelfreier Vornahme der vorgenannten Maßnahmen trotz Mahnung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist steht dem Vertragspartner das Recht auf Preisminderung zu; mangels Einigung über den Umfang der Preisminderung oder in Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht nur das Recht der Wandlung zu. Weitere Verpflichtungen treffen den Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung nicht. (4) Die durch die Maßnahmen gemäß Abs. (3) dieses Punktes auflaufenden Kosten sind – mit Ausnahme der Versandkosten der Ersatzware bzw. der Ersatzteile – vom Vertragspartner zu tragen. (5) Die Nachbesserung oder der Ersatz ist vom Unternehmer zumindest 5 Tage im voraus terminlich bekanntzugeben. Ist der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem Termin nicht anwesend oder erschwert er die Nachbesserung bzw. den Ersatz oder macht diese unmöglich, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche. (6) Die Gewährleistung des Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn sich der Vertragspartner nicht an die Anordnungen bzw. Betriebsbedingungen des Unternehmers gehalten hat, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder vornehmen ließen, der Vertragspartner nicht in erforderlicher Weise die Möglichkeit zur Instandsetzung gibt oder solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen – so insbesondere die auf Zahlung – nicht erfüllt. Weiters ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Verbrauchs- und Verschleißteile. Die Gewährleistung gilt weiters nur für Mängel, die unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. (7) Im Rahmen der Gewährleistung besteht gegenüber dem Unternehmer kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz welcher Art auch immer (z.B. Folgekosten, Verlegungs- und Auswechslungskosten, entgangene Gewinne, Fracht- und Zufahrtsspesen etc.)
IX. (1) Im Falle des Schadensersatzes haftet der Unternehmer höchstens für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. (2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das 10fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten Ware beschränkt. (3) Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen des Unternehmers für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. (4) Soferne nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluß zugunsten des Unternehmers auf seine jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Benutzer zu verpflichten und hierfür urkundliche Nachweise zu errichten. Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung sind im Innenverhältnis jedenfalls vom Vertragspartner zu tragen, sodaß dieser insbesondere den Unternehmer bei dessen Inanspruchnahme unverzüglich schad- und klaglos zu halten hat. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Produkte oder Produktinformationen, die seitens des Vertragspartners in Verkehr gesetzt werden. (5) Der Vertragspartner hat im Zuge der Inverkehrbringung der Produkte des Unternehmers sicherzustellen, daß der Vorgang der Weitergabe nachweißlich – insbesondere hinsichtlich Name und Adresse des Erwerbers, Art des Produktes und Verkaufsdatum – festgestellt werden kann. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die der Unternehmer mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch gegenüber den Abnehmern des Vertragspartners, sodaß dieser durch entsprechende Anweisung gegenüber seinem Verkaufspersonal verpflichtet ist, seine Abnehmer entsprechend umfassend zu informieren und zu beraten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ihm bekanntwerdende Fehler bei den Produkten bzw. Produktinformationen des Unternehmers unverzüglich diesem weiterzugeben und die Übereinstimmung zwischen Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten etc. betreffend die Produkte des Unternehmers mit dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu überwachen und bei Widersprüchen den Unternehmer unverzüglich zu informieren sowie eine weitere Inverkehrsetzung von Produkten in diesem Falle sofort zu unterlassen. (6) Der Vertragspartner ist verpflichtet alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise für mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen vollständig herauszugeben.
X. (1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, A-6166 Fulpmes. (2) Für alle zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart. Es steht dem Unternehmer frei, auf die Anwendung österreichischen Rechtes ausdrücklich schriftlich zu verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes gilt nach Wahl des Unternehmers jenes Recht als vereinbart, das entweder in dem Land zur Anwendung gelangt, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, oder das aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechtes jenes Landes zu Anwendung gelangt, in dem eine gerichtliche Auseinandersetzung über die streitigen Ansprüche geführt wird bzw. zu führen ist. (3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag wird das für A-6166 Fulpmes jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Der Unternehmer kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in – oder ausländischen Gerichtsstand belangen. (4) Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten Daten und Daten der Vertragspartner unter Bedachtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichtert. Sämtliche an Sie gelieferte Verpackungen sind zur Gänze über die ARA-Lizenznummer 2616 entpflichtet.
Durch die Herausgabe dieser Werkpreisliste werden alle bisherigen Preise außer Geltung gesetzt.
Die Preise sind FREIBLEIBEND und UNVERBINDLICH. Ab einem Nettobetrag von € 200,– frei Bestimmungsstation erfolgt die Lieferung frei Haus. Bis zu einem Nettobetrag von € 200,– werden Versandkosten in der Höhe von € 4,30 verrechnet. Bis zu einem Nettobetrag von € 50,– wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,– verrechnet.
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